Bildungs- und Teilhabeleistungen
Bildungs- und Teilhabeleistungen
Leistungsbeschreibung
Ein- und mehrtägige Ausflüge und Klassenfahrten
Kosten für eintägige Ausflüge von Schulen in tatsächlicher Höhe sowie Aufwendungen für Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden gezahlt, sofern die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld), Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Dieses gilt entsprechend für Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen.
Ausstattung mit dem persönlichen Schulbedarf
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (z. B. für Utensilien wie Rechen- und Schreibhefte, Sportutensilien und Schulranzen …) wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn bezuschusst. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr. Voraussetzung ist, dass für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) die Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Sofern junge Personen im Landkreis Emsland nicht das kostenfreie Emsland-Jugendticket für den Weg zur Schule nutzen können, werden die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) übernommen. Voraussetzung ist, dass die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld), Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen. Es ist eine Bestätigung der Schule notwendig. Voraussetzung ist, dass die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld), Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (falls in schulischer Verantwortung) von Schülerinnen und Schülern sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt, sofern die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld), Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Bezuschusst wird die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben mit sportlichen, kulturellen und anderen Freizeitaktivitäten – zum Beispiel: Sportverein, Musikschule und vieles mehr. Es wird ein Pauschalbetrag von 15 Euro monatlich erbracht. Notwendig ist ein Mitgliedschafts- oder Teilnahmenachweis. Dieses gilt für Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre), die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld), Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.