Voranzeige/Abschlussanzeige i. S. d. der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) nach Anlage 8
Voranzeige/Abschlussanzeige i. S. d. der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) nach Anlage 8
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Der Verwender mineralischer Ersatzbaustoffe hat den Einbau der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geeigneter Nachweis über Angaben zum höchsten erwarteten Grundwasserstand
- Geeigneter Nachweis über Angaben zur Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht
- Geeigneter Nachweis über Angaben zur Bodenart der Grundwasserdeckschicht
- Geeigneter Nachweis über die Angabe zur Lage der Baumaßnahme bezüglich Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten oder Wasservorranggebieten nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 oder 3 EBV
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Vier Wochen vor Beginn der Maßnahme (Voranzeige) bzw. 2 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme (Abschlussanzeige).
Was sollte ich noch wissen?
Die im Rahmen des Antragsassistenten abgefragten Angaben basieren auf den Vorgaben der Anlage 8 der Ersatzbaustoffverordnung.