Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage - Anzeige i. S. d. der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) nach § 5 Abs. 6
Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage - Anzeige i. S. d. der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) nach § 5 Abs. 6
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Dem Landkreis Emsland als zuständigen unteren Abfallbehörde sind seitens der Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die mineralische Ersatzbaustoffe in einer mobilen Aufbereitungsanlage herstellen, bei einem Ortswechsel der Anlage diverse Informationen zu übermitteln.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Kopie des Prüfzeugnisses i.S.d. § 5 Abs. 4 EBV
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Unverzüglich bei jeder neuen Baumaßnahme.