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Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage - Anzeige i. S. d. der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) nach § 5 Abs. 6


Leistungsbeschreibung

Dem Landkreis Emsland als zuständigen unteren Abfallbehörde sind seitens der Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die mineralische Ersatzbaustoffe in einer mobilen Aufbereitungsanlage herstellen, bei einem Ortswechsel der Anlage diverse Informationen zu übermitteln.

Kopie des Prüfzeugnisses i.S.d. § 5 Abs. 4 EBV

Es fallen keine Gebühren an.

Unverzüglich bei jeder neuen Baumaßnahme.