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Abfallrecht und Bodenschutz


Leistungsbeschreibung

Abfälle / Brandabfälle - Grundlagen

Abfälle sind ordnungsgemäß und sachgerecht gemäß den rechtlichen Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) zu entsorgen. In Bezug auf den Umgang mit Bodenaushüben sowie ggf. eingesetzter mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) wird auf die seit dem 01.08.2023 neu eingeführte Ersatzbaustoffverordnung (EBV) sowie novellierte Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) hingewiesen.

Gemäß § 6 KrWG Absatz 1 ist in folgender Rangfolge auf Abfälle anzuwenden (Abfallhierarchie):

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Beseitigung

Brandabfall ist die Sammelbezeichnung für Abfälle, die sich nach Ende des Brandereignisses auf der Brandstelle befinden. Deren Zusammensetzung und Menge hängt von den Brandbedingungen und den am Brand beteiligten Materialien ab. Brandabfälle unterliegen der Einzelfallbewertung. Die Gefährlichkeit anderer Stoffe ist erst durch eine Analyse erkennbar, z. B. eine Belastung mit brandspezifischen Stoffen, wie polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) oder Dioxinen. In der Regel sind bei Brandereignissen Sachverständige einzubinden, die sowohl ein Konzept zum Arbeitsschutz als auch den korrekten Umgang mit den Abfällen für den jeweiligen Einzelfall entwickeln.

 

Verwertung von Bodenaushub

Nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind Grundstückseigentümer und Baufirmen, die auf einem Grundstück Arbeiten ausführen, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen.

Ist eine Verwertung von überschüssigen Boden in einem technischen Bauwerk (z.B. Lärmschutzwall) geplant, gelten die Anforderungen der EBV. Bei einer Aufbringung z.B. von (Mutter-) Boden auf landwirtschaftlichen Flächen hingegen die BBodSchV.

 

Rückbau / Sanierung von Gebäuden

Ein Rückbau oder auch die Sanierung von Gebäuden müssen unter Beachtung o. g. gesetzlicher Regelungen erfolgen. Seitens des Landkreises Emsland wird deshalb empfohlen, Nachweise über die fachgerechte Entsorgung (Beseitigung oder Verwertung) der anfallenden Abfälle aufzubewahren. Sofern Abfälle (z. B. Bodenaushub, Bauschutt, gefährliche Abfälle usw.) zur Verwertung bzw. Beseitigung an Dritte weitergegeben werden muß sich der Abfallerzeuger vergewissern, dass der Beauftragte tatsächlich imstande und rechtlich befugt ist, die Abfälle zu entsorgen.

Beim Rückbau von Gebäuden wird grundsätzlich empfohlen einen Sachverständigen mit Referenzen in der Bearbeitung abfall- und bodenschutzrechtlicher Fragestellungen (Sachverständiger im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Person mit vergleichbarer Sachkunde) in die Planung und Ausführung der Leistungen zum a) Rückbau der vorhandenen Bausubstanz (u. a. Gebäudeschadstoffkataster, Getrenntsammlung der Abfälle) b) der Erdarbeiten (u. a. abfallrechtliche Deklaration der Bodenaushübe) einzubinden.

 

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) / Verwertung von Recycling-Baustoffen (RC)

Für alle mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB) sind abhängig von a) den Bodeneigenschaften, b) der Grundwasserdeckschicht, c) der Einbauweise und d) der Qualität des für den Einbau vorgesehenen Materials zu prüfen ob der Einbau für den vorliegenden Einzelfall möglich ist.

Weitere Erläuterungen können den hier hinterlegten Merkblätter entnommen werden.