Tierhalter-Erklärung


Umsetzung des Nationalen Aktionsplanes Kupierverzicht bei Schweinen

Leistungsbeschreibung


Gemäß EU-Recht dürfen die Schwänze der Schweine nicht routinemäßig, sondern nur dann kupiert werden, wenn Verletzungen an den Schwänzen und Ohren anderer Schweine entstanden sind. Zudem müssen, bevor ein Kupieren der Schwänze vorgenommen wird, andere Maßnahmen getroffen werden, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind (RL 2008/120/EG Anhang 1 Kap. 1 Nr. 8).

Auf nationaler Ebene wird diese Rechtsvorgabe im Tierschutzgesetz (TierSchG) umgesetzt. Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen ist grundsätzlich verboten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG). Das Verbot gilt nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG). Die Unerlässlichkeit des Eingriffs ist der zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft darzulegen (vgl. § 6 Abs. 5 TierSchG).

Mit dem Begriff „Unerlässlichkeit“ stellt der Gesetzgeber klar, dass Tiere nicht durch Vornahme einer Amputation einem vielleicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßigen Haltungssystem angepasst werden dürfen, sondern dass mit Vorrang die Haltungsbedingungen geändert werden müssen (Bundestagsdrucksache 10/3158, S. 21). Konkret bedeutet dies, dass Schweinehalter Haltungsbedingungen und Management in ihrem Betrieb in einem fortwährenden Prozess von Maßnahmen so lange verbessern müssen, bis die Haltung von Schweinen mit unkupierten Schwänzen möglich ist.

Der Zeitraum der „vorgesehenen Nutzung“ eines Mastschweins betrifft die gesamte Lebenszeit bis zur Schlachtung. Der Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs ist somit nur dann erbracht, wenn in allen Lebensstadien eines Mastschweins sichergestellt wird, dass „andere Maßnahmen“ ergriffen werden und das Kupieren trotzdem zum Schutz des Tieres unerlässlich ist.

Kontakt


  • Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz
  • Arzneimittelüberwachung und Tierschutz Nutztier