Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Umgang mit Lebensmitteln
Leistungsbeschreibung
Mit der Einführung des Infektionsschutzgesetzes Anfang 2001 hat die Bundesregierung in der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten neue Wege eingeschlagen. Eine wichtige Neuerung im Lebensmittelbereich ist die „Belehrung“ der Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, diese herstellen, behandeln und in Verkehr bringen.
Die betreffenden Personen sollen vor Aufnahmen ihrer Tätigkeiten über allgemeine Grundsätze im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln, über die zu beachtenden Vorschriften, über Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung, die Vorgaben des § 42 IfSG sowie über grundlegende produktbezogene Regeln im Umgang mit Lebensmitteln informiert werden.
Die Beschäftigten sollen so in die Lage versetzt werden, in eigener Verantwortung daran mitzuwirken, dass von dem Umgang mit Lebensmitteln keine Gefahren im Sinne einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern ausgehen.
Nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind ab dem 01.01.2001 Belehrungen/Bescheinigungen des Gesundheitsamtes für im Lebensmittelbereich beschäftigte oder tätige Personen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit/Beschäftigung erforderlich.
Die Belehrung für Personen im Umgang mit Lebensmitteln findet über das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen online (NAVO) in Form eines Online-Seminars statt, für das Sie sich hier anmelden können:
Anfallende Gebühren:
Erstbelehrung 26 €, Zweitschrift 15 €
Nach erfolgter Zahlung steht die Bescheinigung zum Download und Ausdruck bereit.
Die Belehrung ist in elf verschiedenen Sprachen verfügbar. Die Sprache kann oben rechts im Fenster eingestellt werden. Sollten dennoch Verständigungsschwierigkeiten bestehen, setzen Sie sich bitte mit Frau Markus (Tel. 05931 44-2204) in Verbindung.