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Abfallrechtliche Überwachung


Leistungsbeschreibung

Gemäß § 47 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist der Landkreis Emsland als untere Abfallbehörde gehalten, in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen u. a. die Erzeuger von (gefährlichen) Abfällen in seinem Zuständigkeitsbereich zu überprüfen. Auch für lhr Unternehmen ist diese Überprüfung erforderlich. Abfallerzeuger sind nach § 50 Abs. 1 KrWG verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen nachzuweisen.