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Leistungsbeschreibung

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

Das virtuelle Bauamt ITeBAU ist eine internetbasierende Kollaborationsplattform "Conject PM", auf die alle am Baugenehmigungsprozess Beteiligten, wie Bauaufsichtsbehörden, Bauherrn, Entwurfsverfassende, interne und externe beteiligte Ämter u.a. entsprechend den ihnen zugewiesenen Rechten zugreifen können. Mit ITeBAU können Genehmigungen für nicht verfahrensfreie Bauvorhaben beim Landkreis Emsland in wenigen Schritten komfortabel online beantragt und der entsprechende Bescheid (z. B. eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid) in der Bauplattform online zur Verfügung werden. Die Voraussetzung, um mit der Bauplattform Anträge einreichen zu können, ist ein Internetanschluss und eine E-Mail-Adresse und ein BundID-Konto.

Für das Antragsverfahren sind folgende Schritte erforderlich:

  • Die Bauherrin oder der Bauherr erteilt einer oder einem Entwurfsverfassenden den Auftrag zur Einreichung eines Antrags. Damit wird die oder der Entwurfsverfassende Bevollmächtigte/r der Bauherrin oder des Bauherrn.

  • Die Formularassistenten zum Ausfüllen von Anträgen für Bauvorhaben sind im openKreishaus bei der Dienstleistung "Bauantrag Online mit dem virtuellen Bauamt ITeBAU" zu finden. Dort ruft die oder der Entwurfsverfassende den für den Antrag benötigten Antragsassistenten auf. Bei Anträgen nach § 3a Niedersächsische Bauordnung ist gesetzlich eine Authentifizierung der antragstellenden Person vorgeschrieben.
  • Deshalb ist vorher eine Authentifizierung bzw. Anmeldung im OpenRathaus über ein BundID-Konto mit dem Personalausweis mit aktivierter eID über die AusweisApp2 auf einem PC und einem ggf. notwendigen Kartenlesegerät für Personalausweis oder als Smartphone App und dem Smartphone als Lesegerät erforderlich. Erst nach erfolgter Authentifizierung gelangt man zurück zu den Antragsassistenten im openKreishaus. Dort können dann die einzelnen Seiten des Antragsassistenten ausgefüllt, die gefertigten Bauvorlagen im PDF-Format als Anlagen hochgeladen und abschließend durch einen Klick auf die Senden-Schaltfläche digital abgesendet werden.

  • Der Bauantrag und die Bauvorlagen gehen im virtuellen Bauamt ITeBAU des Landkreis Emsland ein. Es wird ein Projektraum eingerichtet - die digitale Bauakte. Entwurfsverfassende und Bauherrn erhalten per Mail eine Einladung in den Projektraum.

  • Die oder der Entwurfsverfassende sowie die Bauherrin oder der Bauherr registrieren sich in der Bauplattform unter Angabe von Kontaktdaten, Benutzername und Passwort und haben so die Möglichkeit, auf den eingerichteten Projektraum und die dort gespeicherten Dokumente entsprechend der ihnen zugewiesenen Rechte zuzugreifen. Näheres dazu kann in der unten verlinkten Anleitungen (FAQ zu ITeBAU) für die Registrierung eingesehen werden.

  • Die Bauaufsichtsbehörde bearbeitet den Bauantrag und stellt sämtlichen Schriftverkehr in den Projektraum. Die oder der Entwurfsverfassende sowie die Bauherrin oder der Bauherr erhalten über neu in den Projektraum eingestellte Dokumente jeweils eine Benachrichtigung per E-Mail und können die Dokumente im Projektraum einsehen und herunterladen. Nachzureichende Bauvorlagen werden von der oder dem Entwurfsverfassenden in einen gesonderten Ordner hochgeladen. Diese müssen dann eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) der oder des Entwurfsverfassenden enthalten. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens werden die Baugenehmigung und die genehmigten Bauvorlagen in die Bauplattform hochgeladen und zum Download bereitgestellt.

Hilfreiche Links:

FAQ zu ITeBAU: https://www.itebau.de/faq

Bauplattform digitales Bauamt :https://ng.conject.com

conjectPM Help Center (by Aconex): https://cegbu-de.custhelp.com/

Verfahrensablauf

Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 JAHR
ab dem Tag der Erteilung

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen) Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen) Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen) Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen) Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen)

Bemerkungen

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

Kurztext

Errichtung von Anlagen Genehmigung

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.